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Satzung des Bürgerbund Unabhängige Wählergemeinschaft für Freies Siegburg, Troisdorf, Niederkassel, NRW, Deutschland und Europa. §1 Name, Zweck und Sitz(1) Die Wählergruppe führt den Namen "Bürgerbund“, nachfolgend Wählergemeinschaft genannt. (2) Die Wählergemeinschaft ist eine Vereinigung von Einwohnern Deutschlands (Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.), deren Zweck es ist, aktiv durch Mitarbeit in der Gemeindevertretung, Stadtrat, Kreistag, Landtag, Bundesrat an der Erfüllung politischer Aufgaben mitzuwirken und das Wohl der Einwohner zu fördern, Sie übt ihre Tätigkeit nach demokratischen Grundsätzen und auf der Grundlage und im Rahmen des Grundgesetzes aus. Die Wählergemeinschaft kann sich ein Programm geben, das die näheren kommunalpolitischen Ziele festlegt. (3) Die Wählergemeinschaft hat ihren Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden. §2 Mitgliedschaft (1) Mitglied der Wählergemeinschaft können alle parteilosen Einwohner der Bundesrepublik Deutschland werden, die das 16. Lebensjahr vollendet und nicht infolge Richterspruch die Wählbarkeit oder das Wahlrechtverloren haben. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Partei oder parteiähnlichen Organisation ist nicht möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Aufnahmeerklärung beantragt. Der Mitgliedbeitrag beträgt 1.- Euro je Monat für Schüler, Rentner und Arbeitslose und 5.- Euro je Monat für andere Mitglieder. Mitgliedbeitrag ist immer für 12 Monate im vorraus zu zahlen. Die Aufnahme erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. (2) Die Mitgliedschaft endet durch: a) schriftliche Austrittserklärung, b) Ausschluß, der vom Vorstand einstimmig beschlossen wurde, Rückstand des Mitgliedbeitrags länger als 3 Monate oder c)Tod. (3) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung der Wählergemeinschaft verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Als Ausschlußgrund gilt insbesondere: a) die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung die zum Verlust des aktiven oder passiven Wahlrechts führt, b) geheimdienstliche Tätigkeiten, Teilnahme an Unterdrückungsmaßnahmen und Menschenrechtverletzungen. c) das Vertreten von nationalsozialistischem Gedankengut. d) Rückstand des Mitgliedbeitrags länger als 3 Monate. (4) Gegen den Beschluß nach Absatz 2 Buchstabe b) steht dem Betroffenen das Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand der Wählergemeinschaft zu richten. Sofern der Vorstand dem Widerspruch nicht abhilft hat die Mitgliederversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Widerspruchs mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder über den Ausschluß zu entscheiden. (5) Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vermögen der Wählergemeinschaft und eventuell gezahlte Beiträge oder Spenden. §3 Mittel (1) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Wählergemeinschaft durch Spenden und Mitgliedbeitrag. Organe der Wählergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. §4 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den eingetragenen Mitgliedern der Wählergemeinschaft zusammen. (2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten Zu ihren Aufgaben gehört Im besonderen: a) die Beschlußfassung über das Programm (sofern ein solches vorgesehen ist), b) die Beschlußfassung aller das Interesse der Wählergemeinschaft berührende Angelegenheiten der Politik, c) die Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen, d) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes, e) die Wahl und Abberufung des Vorstandes. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem ersten und zweiten Steilvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter. Der Vorstand hat im Rahmen der von der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse alle mit den Aufgaben und der Zielsetzung der Wählergemeinschaft zusammenhängenden Fragen durchzuführen. Er ist gesetzlicher Vertreter der Wählergemeinschaft und vertritt sie nach außen. Schriftliche Erklärungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden und eines Stellvertreters. Der Vorstand wird für die Dauer von 6 Jahren gewählt, die Neuwahl erfolgt in der Versammlung nach Ablauf der Wahlzeit. Die Mitglieder des Vorstandes werden in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Einzelmitglieder des Vorstandes können auch durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder abberufen werden. In diesem Fall hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Der Antrag muß auf der Tagesordnung gestanden haben und zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zugegangen sein. §5 Versammlungen (1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand nach Bedarf mindestens Jedoch einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beträgt mindestens eine Woche. Wenn 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangt, muß der Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. (2) Jede erste Mitgliederversammlung eines Jahres gilt als Jahreshauptversammlung, In der Jahreshauptversammlung sind die in §4 genannten Aufgaben zu erfüllen. §6 Aufstellung von Kandidaten für die Wahlen (1) Bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen können nur diejenigen Mitglieder der Wählergemeinschaft mitwirken, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Mitgliederversammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet nach den Vorschriften des Wahlgesetzes wahlberechtigt sind. (2) Die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Wahlen ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche vom Absendetag gerechnet, Poststempel gilt, mit der Tagesordnung der Kandidatenaufstellung schriftlich einzuladen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig im Sinne von Satz 1, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen mit einer Frist von mindestens drei Tagen, Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. (3) Die Bewerber werden auf Vorschlag der Versammlungsteilnehmer in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält Soweit die Mehrheit nicht erreicht wird, findet eine Stichwahl unter den nicht gewählten Bewerbern mit den nächstniedrigen Stimmzahlen statt. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Bewerbern erfolgt ebenfalls eine Stichwahl. (4) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die unbeschadet des § 8 auch den Gang des Abstimmungsverfahrens wiedergibt, insbesondere Angaben über die fristgemäße Einberufung, die Zahl der eingetragenen Mitglieder und der Erschienenen, die Feststellung der Beschlußfähigkeit, die Namen der vorgeschlagenen Bewerber, sowie die Ergebnisse der geheimen Wahlen zur Aufstellung der Bewerber enthalten muß. Die Niederschrift ist von dem Leiter der Versammlung, dem Schriftführer und mindestens zwei weiteren Versammlungsteilnehmern zu unterschreiben. §7 Auflösung Die Wählergemeinschaft kann mit den Stimmen von 2/3 der eingetragenen Mitglieder aufgelöst werden. Ein solcher Tagesordnungspunkt muß in der Einladung mitgeteilt werden. Etwa noch vorhandene Vermögenswerte sind gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. §8 Niederschrift Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes sind eine Niederschrift mit folgendem Inhalt zu fertigen: a) Ort und Zeit der Versammlung, b) Form der Einladung, c) Namen der Teilnehmer (Anwesenheitsliste), d) Tagesordnung und e) Ergebnis der Abstimmung (Beschlüsse), Die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu fertigen. Sie ist von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes auszulegen und zu genehmigen. §9 Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.04.2008 in Troisdorf genehmigt. Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung am 12.04.2008 in Kraft. §10 Besondere Bestimmungen (1) Die Tätigkeit in der Wählerinitiative ist ausnahmslos ehrenamtlich und unentgeltlich. (2) Die Mitglieder der Wähierinitiative lehnen für sich in der politischen Arbeit Koalitionen ab. Unterschriften des Vorstandes |
Bundesrepublik Deutschland gegen Islamisierung, Überfremdung und für ein Europa ohne Muslime Beschneidung. |